Wie ist eine Versammlungsstätte definiert?
Ob es sich nun konkret um eine Versammlungsstätte handelt, wird bereits durch die Baugenehmigung festgelegt. Die Personenkapazität und der Zweck bestimmen im Wesentlichen, ob die bauliche Anlage eine Versammlungsstätte ist und somit in den Anwendungsbereich der MVStättVO fällt. Dabei können Versammlungsstätten Gebäude mit Versammlungsräumen oder bauliche Anlagen im Freien sein. Oftmals werden jedoch Gebäude zweckentfremdet. Es kann sein, dass diese baulich nicht als Versammlungsstätte ausgelegt sind, jedoch den Maßgaben der Versammlungsstättenverordnung entsprechen.
Welche Beispiele gibt es für zweckentfremdete Versammlungsstätten?
Häufige Beispiele sind
- Entlassfeiern in Schulsporthallen
- Trendige Events in rustikaler Umgebung wie alten Industriestätten
- AStA-Partys in Foyers oder Mensen von Hochschulen
- Veranstaltungen in Kirchen, die nicht der Religionsausübung dienen
Ob es sich nun konkret um eine Versammlungsstätte handelt, wird bereits durch die Baugenehmigung festgelegt. Die Personenkapazität und der Zweck bestimmen im Wesentlichen, ob die bauliche Anlage eine Versammlungsstätte ist und somit in den Anwendungsbereich der MVStättVO fällt. Dabei können Versammlungsstätten Gebäude mit Versammlungsräumen oder bauliche Anlagen im Freien sein. Oftmals werden jedoch Gebäude zweckentfremdet. Es kann sein, dass diese baulich nicht als Versammlungsstätte ausgelegt sind, jedoch den Maßgaben der Versammlungsstättenverordnung entsprechen.
Gilt die MVStättVO auch für Veranstaltungen im Freien?
Die Versammlungsstättenverordnungen können ebenfalls (in Teilen) Anwendung bei Veranstaltungen im Freien sowohl in stationären baulichen Anlagen als auch auf öffentlichen Freiflächen finden. Dies trifft zu, wenn Kriterien zum Besucherbereich, Szenenflächen oder baulichen Anlagen erfüllt werden.
Welche weiteren Vorschriften oder Rechtsnormen sind bei Veranstaltungen im Freien oder in Gebäuden zu beachten?
Die Gesamtkomplexität ergibt sich hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zudem aus den weiteren Vorschriften, die sowohl auf Veranstaltungen im Freien, jenseits als auch innerhalb des Geltungsbereichs der Versammlungsstättenverordnungen bindend sein können.
Dabei gibt es Rechtsnormen, die scheinbar keine direkten Auswirkungen auf die Sicherheit haben, wie
- das Gaststättengesetz,
- die Gewerbeordnung,
- das Jugendschutzgesetz oder
- die StVO.
Dass die jeweiligen
- Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze und
- Polizei-/Ordnungsbehördengesetze der Länder sowie das
- Sprengstoffgesetz
Auswirkungen auf die Besuchersicherheit haben, ist hingegen offensichtlich.
Welche spezifischen Anforderungen stellt die MVStättVO an Gebäude und die Betreiber für die Besuchersicherheit?
Durch die MVStättVO werden verschiedene spezifische Anforderungen an das Gebäude, respektive die Betreiberin oder den Betreiber, zur Besuchersicherheit formuliert. So werden zur Erreichung der zwei übergeordneten Schutzziele
1. Schutz von Anwesenden
2. Zügige Evakuierung
neben den baulichen auch Anforderungen in den Bereichen Brandschutz, Evakuierung, Organisation und weitere Sicherheitseinrichtungen gestellt. Wichtige Kapitel aus der MVStättVO stellen wir Ihnen hier vor.
